Baihir der Barone

Aus AlberniaWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Baihir der Barone wurde zu Zeiten der Fürstin Sinjer ni Bennain begründet, welche in den Jahren 785 bis 810 BF über Albernia herrschte. Die Versammlung wurde in Anlehnung eines unter den ersten Bennain-Fürsten bestehenden Kapitänsrats eingeführt. Die Versammlung bietet den Baronen des Landes die Möglichkeit den jeweiligen Fürsten zu beraten und Einfluss auf dessen Rechtsprechung zu nehmen. Die Versammlung übergeht mit Absicht die in Albernia traditionell starke gräfliche Macht. Die Abwesenheit der gräflichen Macht führt aber nur selten dazu, dass deren Willen keine Vertretung findet. Die großen Grafenhäuser sind oft auch mit eigenen Baronstiteln oder vertrauten Vasallen im Baronsamt vertreten. Die Zusammensetzung des Rats und Versammlungsort haben sich in den vergangenen Jahrhunderten geändert. Hierfür war zuletzt vor allem die Fürstin Skanjer ni Bennain verantwortlich, seit deren Zeiten auch die Inseljunker Zugang zum Baronsrat haben.


Zeitpunkt

Der Baihir beginnt am 5. Efferd. Der Fürst nimmt in Havena zuvor an den Feierlichkeiten zum Tag des Wassers teil. Danach bricht er zum Baihir auf. Eine Reihe von stimmberechtigten Teilnehmern nimmt kurz zuvor am Treffen der Besten in Draustein teil, ein Umstand der hin und wieder dazu führt, das einzelne Barone aufgrund von Verletzungen nicht am Baihir teilnehmen können.

Ort

Der Baihir der Barone findet traditionell auf der Flussinsel Niolach statt. Hier rasteten der Legende nach Niamad ui Bennain und seine Gefährten am Tag bevor sie Havena befreiten. Die Teilnehmer nächtigen nördlich der Insel, auf dem Land der Grafenmark. An einem See findet sich dort eine umwallte Lagerstatt. Die Adligen kommen in Begleitung unterschiedlicher Größe, festgelegt ist allerdings, wer die Insel selbst betreten darf.


Recht der Teilnahme

Wer die Flussinsel betreten darf, ist genau reglementiert:

  • Der Fürst oder sein Stellvertreter, dazu Beisitzende nach Wahl des Fürsten und oft einige Kronenritter. Insgesamt bis zu sieben Personen.
  • Die regulären Barone, begleitet von Page (Mundschenk) und Knappe (Schildhalter).
  • Die Inseljunker der Seefreiherrschaft haben das Recht der Teilnahme gleichrangig zu den Baronen, in Begleitung einer Person.
  • Die Helden des Fürstentums die vom Fürsten den Titel eines Edlen von Niolach verliehen bekommen haben, ohne Begleitung.
  • Einige hohe Geweihte für die umrahmenden Rituale.

Nur die Teilnehmer aus den genannten Gruppen haben das Recht in der Versammlung die Stimme zu erheben.

Stellvertreter von abwesenden Baronen können nur im Lager ggf. mit anwesenden Baronen Kontakt aufnehmen, um Nachrichten zu überbringen, Absprachen zu treffen oder dergleichen. Seit Änderungen der Regularien unter Fürstin Skanjer, kann nur wer selbständig fähig ist seine Herrschaft auszuüben, vor dem Baihir sprechen, also in der Regel erwachsene Adlige. Titelträger in einer Knappschaft müssen erst ihre Ausbildung abschließen.


Rechte der Versammlung

  • Mitglieder der Versammlung der Barone haben das Recht dazu besondere Ämter zu erlangen, hierzu werden Wahlen unter den Baronen abgehalten, zum Beispiel kann das Amt des Bannerträgers gelten.
  • Abstimmungen über Adelsrollen des Hochadels

Struktur und Ablauf

Dem Baihir der Barone steht traditionell der älteste Baron vor. Dieser leitet den Ablauf der Veranstaltung und bringt Anträge zur Abstimmung vor.


Schutz

Der Schutz der Versammlung obliegt der Fürstengarde, die während des Baihirs die Umgebung überwacht.


Historie

Chronik

  • 787: Einführung des Baihirs der Barone unter Sinjer ni Bennain
  • 929: Berechtigung der Teilnahme für die Inseljunker unter Skanjer ni Bennain
  • 935: Berechtigung der Teilnahme für die Recken Niamads unter Skanjer ni Bennain
  • 941: Verlegung des Baihirs auf die Insel Niolach unter Skanjer ni Bennain
  • 942: Neuregelung bezüglich Anwesenheit amtierender Barone unter Skanjer ni Bennain


Änderungen der Regularien in der Vergangenheit

Die Fürstin Skanjer ni Bennain hat die Anwesenheits- und Stimmrechte des Baihirs während ihrer Herrschaftszeit gleich mehrmals ändern lassen.

Stimmrecht auf dem Baihir der Barone vor dem Jahr 929 BF

Zuletzt festgeschrieben unter Fürst Nargud ui Bennain.

  • Jede Baronskrone gewährt je eine Stimme.
  • Stimmberechtigt sind die amtierenden Titelträger, oder bei deren Abwesenheit die getreuen Gesandten jeder einzelnen Baronskrone.
  • Inhaber eines höherrangigen Titels sollen sich nicht auf diesen berufen, vor dem Baihir werden sie als Baron sprechen und abstimmen.

Stimmrecht auf dem Baihir der Barone zwischen den Jahren 929 - 941 BF

Zulassung der Inseljunker als Dank für deren Hilfe im Abwehrkampf gegen die Thorwaler.

  • Jede Baronskrone und jede Inseljunkerherrschaft gewährt je eine Stimme.
  • Stimmberechtigt sind die amtierenden Titelträger, oder bei deren Abwesenheit die getreuen Gesandten jeder einzelnen Baronskrone und Inseljunkerherrschaft.
  • Inhaber eines höherrangigen Titels sollen sich nicht auf diesen berufen, vor dem Baihir werden sie als Baron sprechen und abstimmen.

Stimmrecht auf dem Baihir der Barone seit dem Jahr 942 BF

Zwang der Anwesenheit von amtierenden Titelträgern aufgrund von Zwistigkeiten zwischen Fürstin und einzelnen Adligen.

  • Jede Baronskrone und jede Inseljunkerherrschaft gewährt je eine Stimme.
  • Stimmberechtigt sind jene amtierenden Titelträger, die persönlich erscheinen.
  • Inhaber eines höherrangigen Titels sollen sich nicht auf diesen berufen, vor dem Baihir werden sie als Baron sprechen und abstimmen.


Spielaktionen


Quellen

Offizielle Quellen

...

Inoffizielle Quellen

  • Havena Fanfare Nr. 62, S.25-26, "Skanjer, die zornige Fürstin"