Adel und Lehnsstrukturen in Albernia

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Eine Spielhilfe zum Adel und den albernischen Lehnsstrukturen.

Weitere interessante Artikel: korrekte Anreden für den Adel und Hofämter an Adelshöfen, Leitfaden für die Anlage einer adligen Person.


Adel

Wir kennen zwei Ausprägungen des Adels, den Erbadel, der sich auf die Kinder eines Adligen vererbt (Vorteil Adel II und III), sowie den Amtsadel, bei dem eine Einzelperson einen Titel verliehen bekommt und dadurch zum Kleinadel zählt (Vorteil Adel I). Der Sozialstatus Adlig hat diverse Vorteile, z.B. eine besondere rechtliche Sicherheit. Ein Adliger kann nur von höherstehenden Adligen verurteilt werden, direkte Nachkommen eines Adligen sind davor geschützt, in den Status Unfrei zu sinken und vieles mehr.

Erbadel

Der Erbadel unterteilt sich in Hochadel (Vorteil Adel III) und Niederadel (Vorteil Adel II). Der geringste Hochadelstitel ist der des Barons. Junker gelten als Niederadel. Titelträger des Erbadels sind immer einem Lehnsherren verpflichtet (Nachteil Verpflichtungen II gegenüber Lehnsherr).
Der Sozialstatus Adlig wird in der gleichen Stufe an Kinder vererbt. Der oder die Herrschaftstitel von Erblehen gehen nur an den Erstgeborenen, bzw. an den jeweils nächsten in der Erbfolge (Primogenitur).

Anreden für Titelträger

  • Fürst: Euer Durchlaucht
  • Graf: Euer Hochwohlgeboren
  • Baron: Euer Hochgeboren
  • Junker: Euer Wohlgeboren
  • Anreden für Ehegatten und Kinder:
    • Kinder von Junkern haben keinen besonderen Titel und werden mit "Junger Herr / Junge Dame” angeredet.
    • Kinder von Baronen und Grafen werden als Baronet / Baroness bezeichnet und mit "Euer Hochgeboren” angeredet.
    • Kinder von Provinzherren nennt man Prinzen. Ihnen gebührt in Albernia die Anrede "Euer Prinzliche Durchlaucht”.
    • Ehepartner von Titelträgern tragen dieselbe Bezeichnung wie der Titelträger. Ab der Ebene der Provinzherren wird zur Unterscheidung der Ausdruck Prinzgemahl(in) gebraucht.


Amtsadel

Dies sind Ritter und Edle (jeweils Vorteil Adel I), welche ihre Titel von einem Lehnsherrn verliehen bekommen. Die Amtsadligen sind ihrem jeweiligen Lehnsherrn verpflichtet (Nachteil Verpflichtungen II gegenüber Lehnsherr). Es ist durchaus üblich, dass Amtsadel in Familien über Generationen hinweg weitergetragen wird. Häuser des Hochadels schaffen sich so treue Vasallen, die ihnen auf Dauer verpflichtet sind. Über die Zeit entstehen Ministerialienfamilien, aus denen der Hochadel Dienstritter und Amtsleute rekrutieren kann. Die Weitergabe des Adelstitels liegt jedoch immer in der Hand des jeweiligen Lehnsherren.
Adlig ist jeweils nur der Träger des Titels. Andere Familienmitglieder gelten als Freie. Jeder Ritter kann eigene Knappen zum Ritter schlagen und so einen neuen Amtsadligen schaffen. Hochadlige können Ritter auch ehrenhalber ernennen. Die Benennung von Edlen liegt allein in der Hand von Hochadligen.

Anrede für Titelträger

  • Edler und Ritter: Euer Wohlgeboren
  • Anreden für Ehegatten und Kinder:
    • Kinder von Amtsadligen haben keinen besonderen Titel und werden mit "Junger Herr / Junge Dame” angeredet.
    • Ehepartner von Titelträgern tragen dieselbe Bezeichnung wie der Titelträger. Ab der Ebene der Provinzherren wird zur Unterscheidung der Ausdruck Prinzgemahl(in) gebraucht.

Ritter und Ritterherrschaften

Der Titel Ritter ist direkt auf eine Person bezogen, der Titel ist nicht erblich. Der Titel Ritter kann mit einem Lehen verbunden sein, einer sogenannten Ritterherrschaft. Der Titel wird dem Träger im Normalfall nach einer mindestens zwölfjährigen Ausbildung durch einen Ausbilder, der selbst Ritter ist, angeboten und von diesem dann angenommen. Der Titel kann durch Hochadlige auch ehrenhalber vergeben werden, was von Rittern, welche die normale Ausbildung durchlaufen haben, nicht gern gesehen wird. Der Titel ist mit sozialem Status und kostenintensiven Verpflichtungen, wie z.B. der Unterhaltung von mehreren Pferden und hochwertiger Ausrüstung verbunden.
Es gibt Ritter, die sich über Jahre hinweg Dienstherren verpflichten und nur so ihren Status annehmen und erhalten können. Wir sprechen in diesem Fall vom dienenden Ritter. Andere Ritter können auf ein Gut zurückgreifen, aus dessen Einnahmen, sie ihre Kosten decken können. Wir sprechen in diesem Fall vom herrschenden Ritter. Es ist üblich, dass ein hochadliger oder niederadliger Lehnsherr einem landlosen Ritter das Gut aus dem jeweiligen Eigenlehen zugesprochen hat. Ein solcher Ritter fügt in der Regel die Bezeichnung des jeweiligen Guts seinem Namen hinzu und stellt sich als Ritter Name von Soundso vor. Die Anrede für herrschende Ritter ist wohlgeborener Herr, oder wohlgeborene Dame. Die Anrede für dienende Ritter ist Hoher Herr, oder Hohe Dame.
Ein solches Gut nennen wir Ritterherrschaft. Der Herr einer Ritterherrschaft hat immer eine Verpflichtung gegenüber einem Lehnsherren. Als Gegenleistung für die Vergabe eines Ritterguts, erwartet der Lehnsherr in der Regel tatkräftigen Waffendienst von seinem Ritter.
Beim Übergangs in die nächste Generation, wenn der Gutsherr versterben sollte, fällt das Lehen im Normalfall an den Lehnsherren zurück. Komplizierte Regelungen, die von Region zu Region unterschiedlich sein können, können jedoch einen Weg vorsehen, auf dem das Gut in den Händen der belehnten Familie verbleibt. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die belehnte Familie auch in der folgenden Generation einen Ritter stellen kann, der die Anforderungen des Lehnsherrn erfüllen kann. Im Normalfall wird der hochadlige Lehnsherr ein Interesse daran haben, das bereitgestellte Gut in der Hand eines ihm genehmen Ritters zu sehen. Ist die belehnte Familie nicht in der Lage, dieses Interesse zu befriedigen, dann ist es wahrscheinlich, dass sie das Gut mit dem Generationswechsel wieder verliert.
Der Rittertitel ist personalisiert. Der Träger wird Teil des niederen Adels, kann diesen Vorteil jedoch nicht vererben. Der Stand seiner Nachkommen, ist zum einen davon abhängig, dass der Träger die mit dem Titel verknüpften Verpflichtungen erfüllt und zum anderen davon, dass die Nachkommen ebenfalls diesen oder ähnliche Titel erwerben und somit die Tradition weiterführen können. Wenn ein Mitglied einer freien Familie als erstes den Titel Ritter annehmen kann, entsteht somit kein neues Adelshaus.

Edle und Edlenherrschaften

Der Titel Edler ist direkt auf eine Person bezogen, der Titel ist nicht erblich. Der Titel Edler kann mit einem Lehen verbunden sein, einer sogenannten Edlenherrschaft. Der Titel wird von Hochadligen vergeben, um verdienstvolle Gefolgsleute zu ehren. Die Anrede eines Edlen ist wohlgeborener Herr oder wohlgeborene Dame. Es gibt Edle, die auf ein Gut zurückgreifen können. Ein solcher Edler fügt in der Regel die Bezeichnung des jeweiligen Guts seinem Namen hinzu und stellt sich als Edler Name von Soundso vor. Ein solches Gut nennen wir Edlenherrschaft. Der Herr einer Edlenherrschaft hat immer eine Verpflichtung gegenüber einem Lehnsherren. Es gibt mindestens zwei Sorten solcher Lehen. Es ist zum einen möglich, dass ein hochadliger Lehnsherr einem zum Edlen ernannten Freien ein Gut aus dem hochadligen Eigenlehen zugesprochen hat. Es ist zum anderen möglich, das der zum Edlen erhobene Freie schon vorher ein Gut im Einflussbereich des Hochadligen besaß, z.B. einen ansehnlichen Freibauernhof, welcher nun im Status erhöht wird. Wir bezeichnen beide Fälle als Edlengut.
Entscheidende Unterschiede zeigen sich jedoch im Fall des Übergangs in die nächste Generation, wenn der Gutsherr versterben sollte. Hat der hochadlige Lehnsherr dem Edlen das Gut überlassen, dann fällt es im Normalfall nun an den Lehnsherren zurück. Komplizierte Regelungen, die von Region zu Region unterschiedlich sein können, können jedoch einen Weg vorsehen, auf dem das Gut in den Händen der belehnten Familie verbleibt. Im Normalfall wird der hochadlige Lehnsherr ein Interesse daran haben, das bereitgestellte Gut in der Hand eines ihm genehmen Edlen zu sehen. Sind die Nachkommen der belehnten Familie nicht in der Lage, dieses Interesse zu befriedigen, dann ist es wahrscheinlich, dass sie das Gut mit dem Generationswechsel wieder verliert.
Anders sieht es beim Generationswechsel aus, wenn das betreffende Gut der Familie selbst gehört. Das Gut verbleibt in diesem Fall in der Hand des Erben. Wenn der Erbe die Verpflichtungen gegenüber dem Lehnsherren nicht einhalten kann, bzw. dieser ihm die Erhebung zum Edlen verweigert, dann wird das Gut seinen Status als Edlengut verlieren und gilt wieder als Freibauernhof. Abweichende Regelungen können zwischen Lehnsherren und Belehnten individuell festgelegt worden sein.
Der Edlentitel ist personalisiert. Der Träger ist Teil des Amtsadels, dieser Vorteil kann nicht an Nachkommen weitergeben werden. Der Stand seiner Nachkommen, ist zum einen davon abhängig, dass der Träger die mit dem Titel verknüpften Verpflichtungen erfüllt und zum anderen davon, dass die Nachkommen ebenfalls diesen oder ähnliche Titel erwerben und somit die Tradition weiterführen können. Die Nachkommen sind darauf angewiesen, dass der Lehnsherr auch sie zu Edlen erhebt.

Amtsadelstitel für Hofämter des Hochadels

Die Hofhaltung des Hochadels benötigt bestimmte Hofämter, die dem Lehnsherren bei der Verwaltung seines Lehens zur Hand gehen. Einige Hofämter des Hochadels sind in den Adelsrollen festgeschrieben und gelten als Amtsadelstitel.

Für den Baronshof sind folgende Amtsadelstitel festgeschrieben:

  • Der Lehensvogt welcher sich um die Verwaltung des Lehens kümmert
  • der Haushofmeister, welcher sich um den Haushalt des Lehnsherren kümmert
  • sowie der Waffenmeister, welcher die Wehrhaftigkeit des Lehens sicherstellt.

Für den Grafenhof kommen folgende Amtsadelstitel hinzu:

  • Herold
  • Kammerherr
  • Schatzmeister
  • Siegelmeister
  • Jagdmeister

Schon am Baronshof werden die benannten Ämter oft an Kinder von belehnten Nieder- oder Amtsadelsfamilien vergeben. Am Grafenhof sind die benannten Ämter oftmals in den Händen von Mitgliedern der belehnten Barons- und Niederadelsfamilien.

Die Anreden für die hier benannten Amtsadelstitel ist Euer Wohlgeboren, sofern die jeweiligen Träger nicht ein Anrecht auf höhere Anreden haben.

(Ämterliste aus Ritterburgen und Spelunken)


Lehnseid

(Aus Herz des Reiches, S.24)

Der Eid wird dem jeweiligen direkten Lehnsherrn geleistet: Junker schwören ihn in der Regel Baronen, Barone den Grafen, Grafen den Provinzherren und diese wiederum dem Kaiser. Die direkten Vasallen des Kaisers, die ihm als einzige persönlich den Eid schwören, nennt man auch Kronvasallen. Ein Eid ist lebenslang gültig und wird immer bei einem personellen Wechsel fällig: Stirbt der Vasall (Mannfall), so muss nun sein Erbe und neuer Vasall dem Lehnsherrn den Eid leisten. Stirbt der Lehnsherr (Herrenfall), so müssen alle Vasallen dessen Nachfolger den Eid leisten.
Übernimmt längere Zeit ein Stellvertreter die Position des Lehnsherren, ist es üblich, durch eine Erneuerung des Eides zu zeigen, dass man weiterhin treu ist.
Durch den Eid sind Vasallen eigentlich in erster Linie ihrem direkten Lehnsherren Gefolgschaft schuldig: Barone sind also weit mehr Gefolge eines Grafen als des Kaisers. Allerdings enthält jeder Lehenseid auch eine Treueverpflichtung gegenüber dem ‘Recht’ und dem ‘Raulschen Reich’ (nicht dem Kaiser als Person) - oftmals auch eine mehr oder minder starke Bindung an den jeweiligen Provinzherren (die Person, nicht die Provinz). Die genaue Formulierung des Eides ist von Provinz zu Provinz verschieden, beinhaltet jedoch immer die Bekräftigung "auf die Zwölfe, die Ehre und alles, das wir lieben und das uns heilig ist”.


Wappen

Jeder adlige Titelträger, sowohl aus Erbadel als auch Amtsadel, ist zur Führung eines Wappens berechtigt. Ein Wappen kann jedoch nicht einfach nach Laune gewählt werden, es gibt bezüglich der Figuren und Formen komplizierte Vorschriften, die von Herolden akzeptiert werden müssen, da sonst evtl. Rechte anderer Adliger gestört werden. Jedes Wappen wird darum nach Prüfung in die fürstlichen Wappenrollen eingetragen. Adlige neigen zur Hausbildung, Einzelpersonen treten daher mit Familienwappen auf. In Amts- und Niederadel gibt es oft gar keine andere Alternative. In Hochadelskreisen, wo einzelne Familienmitglieder auch mal Lehensherren auf eigenen Gütern sein können, werden Familienwappen evtl. individuell modifiziert, oder zusätzlich zum Familienwappen noch persönliche Wappen geführt.

Gestaltung von Wappen

Die Gestaltung von Wappen ist in der Spielwelt komplizierten Regeln unterworfen. Abseits von grundlegenden Fragen bezüglich Farbtönen die aneinander liegen dürfen oder nicht, sind spezielle Figuren nur speziellen Ständen, oder Familien zugestanden und bestimmte Wappenaufteilungen oder Muster werden bestimmten Ständen zugestanden, oder anderen versagt.
Es ist schwierig dies in konkrete Regeln zu fassen, insbesondere da eine große Menge bereits bestehender SC-Wappen gegen solche Regeln verstoßen könnte.
Bei der Gestaltung von neuen Wappen sollte, wenn möglich, von dem Grundsatz ausgegangen werden, das je einfacher ein Wappen gestaltet ist, desto höherwertiger der Inhaber ist.

Wappen des Amtsadels

Bei der Gestaltung neuer Amtsadelswappen sollten gewisse Standards eingehalten werden. Diese sollten nicht aus einer einzelnen Fläche bestehen, auf der eine einzelne Figur platziert ist. Eine solche Einfachheit sollte dem Hochadel vorbehalten sein. Amtsadelswappen sollten mindestens geteilt sein. Es könnte auch sinnvoll sein, in einem Amtsadelswappen einen Hinweis auf den Lehnsherrn, dem der Titel verpflichtet ist zu platzieren.

Der Weg zum eigenen Wappen

Für die Schaffung eines neuen Wappens ist es ist nicht ausreichend, ein neues Wappenbild zu erdenken und dieses auf einen Schild zu malen. Wappen müssen bei Herolden angemeldet, von diesen bestätigt und in Wappenrollen eingetragen werden. Passiert dies nicht, wird man bei Verwendung eines frei erfundenen Wappens früher oder später in enorme Schwierigkeiten geraten.
Der Amtsweg geht hierbei über den Herold in der nächsthöheren Lehnsinstanz, meist der Herold eines Grafen. Durch den Herold des Grafen wird den Antrag an den Herold des Fürsten weitergeführt. Wenn alle Instanzen das Wappen bestätigt haben, wird ein von den beteiligten Herolden beglaubigtes Dokument ausgestellt. Auf diesem Amtsweg vergeht eine Menge Zeit, üblicherweise je mehr, desto niederrangiger der Antragssteller ist. Für ein neues Amtsadelswappen, kann hierbei gut ein Jahr vergehen. Wenn der Enkel der Honinger Gräfin, nach seinem Ritterschlag ein modifiziertes Hauswappen beantragt, kann er dagegen eine kurzfristige Abarbeitung erwarten. Wer direkt dem Fürsten lehnspflichtig ist, kann durch Auslassung einer gräflichen Instanz Zeit sparen.
Ein von den Herolden beglaubigtes Wappen, ist Bedingung für die Teilnahme an einem ritterlichen Turnier.


Adelshäuser

In den Wappenrollen der Herolde sind die Adligen nach hohen Häusern, niederen Häusern und dienenden Häusern aufgelistet. Erstere sind Hochadelsfamilien, zweite die Junker und dritte solche Amtsadelsfamilien die sich über mehrere Generationen etabliert haben und als Adelshaus anerkannt wurden. Diesen Gruppierungen zugeordnet sind jeweils die Abwandlungen, die für einzelne Familienmitglieder beglaubigt wurden. Zuletzt folgt die Schar von Wappen der Amtsadelsträger, die bisher keinem Adelshaus zugeordnet werden können.

Gründung von Adelshäusern

Ob und wann eine Familie als neues dienendes Adelshaus in den Adelsrollen verzeichnet wird, das entscheidet der Baihir der Barone. Ein Baron muss dazu vor dem Baihir einen Antrag stellen, dies ist im Normalfall der Lehnsherr der jeweiligen Familie. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht 12 Barone Einspruch erheben. Einem in den Adelsrollen akzeptierten Adelshaus anzugehören, ist ein großer Wert mit - unter anderem - rechtlichen und sozialen Vorteilen, auch für nicht-Adlige Mitglieder so einer Familie. Für die Beantragung vor dem Baihir wird ein Lehnsherr darum eine enorme Entschädigung erwarten, welche die bedachte Familie möglicherweise noch über Generationen in Dienstpflichten zwingt. Eher seltener passiert es, dass sich eine Familie in den Augen eines Lehnsherrn so bewährt hat, dass er sich ohne Gegenleistung zu dieser Ehrung hinreißen lässt.
Wenn neue Familien, die in den Adelsrollen bisher nicht vorkommen, in erblichen Adelsrang gelangen, dann werden sie umgehend in die Rollen eingetragen. Hierzu sind keine Abstimmungen erforderlich. Der Herold der Krone sendet entsprechende Nachricht an den nächstfolgenden Baihir der Barone, wo die Gemeinschaft der Hochadligen dann offiziell vom Ältesten informiert wird. Es ist Brauch, dass neue Barone bei ihrem ersten Baihir eine Ansprache halten.

Auflösung von Adelshäusern

Ob und wann ein Adelshaus aus den Adelsrollen entfernt wird, das entscheidet der Baihir der Barone. Dazu müssen sich 12 Barone finden, die vor dem Baihir einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht mindestens 12 andere Barone Einspruch erheben.
Es ist theoretisch möglich, auf diese Weise ein noch nicht ausgestorbenes Adelshaus aus den Adelsrollen zu entfernen. Nirgendwo ist festgelegt, dass die Familie ausgestorben sein muss. Schon der Versuch würde aber sicherlich eine Blutfehde nach sich ziehen.

Stellung von hohen Vögten in der Adelsrolle

Reichs- und Landvögte, sowie von Grafen eingesetzte Verwalter von Baronien, gelten als Hochadlige. Dies sind jedoch Amtsadelstitel. Den jeweiligen Familien wird nicht gewährt, nur aufgrund eines solchen Titels in der Adelsrolle zu den hohen Häusern aufzusteigen. Zu den hohen Häusern wird nur der jeweilige Vogt mit seinem für dieses Amt eigens erstellten persönlichen Wappen gezählt.

Beispiel: Haus Niamrod führt ein Junkertum und weitere Amtsadelsgüter, gehört also zum niederen Adel. Das Familienoberhaupt ist Wulfgrimm ui Niamrod, welcher auch den Junkertitel trägt. Junker Wulfgrimm ui Niamrod wurde vom Fürsten zum Landvogt von Baumwassern ernannt. Junker Wulfgrimm hat nun ein persönliches Wappen, das seine Stellung als Landvogt repräsentiert. Dieses persönliche Wappen wurde in den Adelsrollen unter den hohen Häusern eingetragen, während das Hauswappen der Familie Niamrod weiterhin unter den niederen Häusern verweilt.


Heiratspolitik und adliges Erbe

Der Adel neigt zur Abgrenzung des eigenen sozialen Ranges von niederen Rängen. Generell wird man versuchen die eigenen Kinder mit guten Partien und Posten zu versorgen. Adlige mit Titel Junker, Baron, Graf und Fürst vererben den Sozialstatus Adlig (Stufe II und III) an alle eigenen Kinder aus von der Traviakirche gesegneten Ehen. Alle ehelichen Kinder von Grafen und Baronen sind hochadlig, alle ehelichen Kinder von Junkern sind niederadlig. Diese adligen Kinder von Nieder- und Hochadel wiederum, werden ihren Sozialstatus Adlig (Stufe II und III) nur dann an eigene Kinder weitergeben, wenn sie ebenfalls den Titel Junker, Baron Graf, oder Fürst erreicht haben.
Die Kinder von Amtsadligen (Stufe I) haben den Sozialstatus Frei.
Es ist Aufgabe von Traviageweihten Adelsgeburten aufzuzeichnen. Für die fürstlichen Adelsrollen, werden diese Informationen auch nach Havena weitergeleitet. Der Herold des Fürsten weiß genau wer adlig geboren ist und wer nicht.

Verhandlung von Heiraten

(In Arbeit... Gedanken machen... Quellen prüfen)
Stichworte: Thema Mitgiften, Beispiel Sozialstatus Adlig durch Geburt heiratet Amtsadel, kann Prestigegewinn für Amtsadligen bedeuten aber gleichzeitig Verlust der Möglichkeit Adel zu vererben für den Partner. Finanzieller Ausgleich/Absicherung dafür? .. sonstige Fälle ...

Wandlung des Adelsrangs durch Heirat

Bei einer Heirat zwischen einem Titelträger und einem Nicht-Titelträger erlangt der Nicht-Titelträger den Adelsrang des Titelträgers, wenn dieser höher ist als der eigene Adelsrang. Ist der Adelsrang des Titelträgers geringer als der eigene Adelsrang, dann behält der Nicht-Titelträger den eigenen Rang.

Beispiele

  • Fall 1: zweitgeborener Baronssohn heiratet eine Edle. Der Baronssohn behält den Adelsrang Hochadel.
  • Fall 2: zweitgeborener Baronssohn heiratet Junkerin. Der Baronssohn behält den Adelsrang Hochadel.
  • Fall 3: Ritter heiratet eine Baronin. Der Ritter steigt von Adelsrang Amtsadel in Adelsrang Hochadel auf.

Heiraten Nicht-Titelträger mit unterschiedlichem Adelsrang, dann behält jeder einzelne den eigenen Adelsrang. Erlangt einer der beiden später einen höheren Adelstitel, dann erlangen beide Partner den Adelsrang des höheren Adelstitels.

Beispiele

  • Fall 1: Baroness heiratet Junkersohn. Baroness behält ihren Adelsrang Hochadel.
  • Fall 2: Die Baroness und Junkergattin erbt später den Baronstitel. Ihr Gemahl der Junker steigt nun in den Adelsrang Hochadel auf.

Wandlung des Sozialstatus bei Generationswechsel

Beispiele

  • Die Tochter eines Junkers hat den Sozialstatus Adlig geerbt. Sie heiratet einen Ritter, der zum Amtsadel gehört. Die Junkerstochter ist das zweitgeborene Kind, sie wird den Titel ihres Vaters nicht erben, deshalb werden Kinder der beiden den Sozialstatus Frei haben. Der Sozialstatus der Kinder kann sich in späteren Jahren ändern, wenn sie selbst den Status Amtsadliger erlangen, oder durch heiraten aufsteigen können.
  • Der zweite Sohn eines Barons hat den Sozialstatus Adlig geerbt. Der Sohn bekommt vom Vater ein Edlengut übereignet und heiratet die dritte Tochter eines Nachbarbarons. Die erstgeborene Tochter der beiden folgt später in der Gutsverwaltung nach und wird vom Baron als Edle bestätigt. Sie hat von ihren Eltern nicht den Sozialstatus Adlig geerbt. Sie gehört jedoch zum Amtsadel und hat deshalb trotzdem den Sozialstatus Adlig. Der zweitgeborene Sohn der beiden studiert an einer Rechtsschule, er kehrt später zurück in die Baronie und arbeitet als Kanzler für den Baron. Auch er hat nicht den Sozialstatus Adlig von seinen Eltern erben können. Da er selbst nicht zum Amtsadel gehört, gilt er als Frei, sofern der Baron nicht auch ihm einen Edlentitel verleiht.


Verlust von Titeln und Ansprüchen und Lehensheimfall

(In Arbeit... Gedanken machen... Quellen prüfen)


Stellvertreter des Adels

Stellvertreter regieren über Lehen, verfügen aber über weniger Rechte als die eigentlichen Lehnsträger (HdR 27/28). 

Stellvertreter die von einem Hochadligen eingesetzt werden, sind Amtsadelsträger, die zu ähnlicher Anrede wie der vertretene Titel berechtigt sind. Als Amtsadlige können Stellvertreter jedoch jederzeit durch Widerruf abgesetzt werden. Stellvertretertitel können, je nach Bedeutung der jeweiligen Aufgabe, an erprobte Freie, Mitglieder von Amtsadelsgeschlechtern, oder adlige Verwandte vergeben werden.

Stellvertreter, die von Junkern oder Edlen eingesetzt wurden, gehören nicht zum Amtsadel. Sie haben keine besondere Bezeichnung.

Stellvertreter von Baronen können unterschiedliche Amtsadelstitel tragen, je nachdem von wem sie eingesetzt wurden:

  • Stellvertreter die von einem Baron selbst, oder dem übergeordneten Grafen eingesetzt werden, nennt man Vogt.
  • Stellvertreter die vom Fürsten eingesetzt werden, bezeichnet man als Landvogt.
  • Stellvertreter die von Kaisern eingesetzt werden, nennt man Reichsvogt.

Die Anrede für Stellvertreter auf Baronieebene ist Euer Hochgeborener Herr Vogt/Landvogt/Reichsvogt, sie gelten für die Dauer ihrer Amtszeit zum Hochadel.   Stellvertreter von Grafen, die von einem Grafen selbst, oder dessen übergeordneten Instanz eingesetzt wurden, nennt man Markvogt. Die Anrede für Stellvertreter auf Grafschaftsbene ist Euer Hochwohlgeborener Herr Markvogt, sie gehören für die Dauer ihrer Amtszeit zum Hochadel.   Bisweilen kommt auch die Bezeichnung Burggraf für Stellvertreter von Baronen oder Grafen vor.   Stellvertreter von Provinzherren nennt man Kronverweser. Die Anrede ist Euer Erlaucht.   Wer an des Kaisers statt regiert, wird Reichsregent, -verweser oder -behüter genannt. Die Anrede ist Euer Kaiserliche Hoheit.


Geweihte und Zauberer

(Aus Herz des Reiches, S.28)

Nach den Priesterkaisern und Magierkriegen wurden Geweihte und Zauberer von der adligen Erbfolge ausgeschlossen. Priester sollen nach Rohals Willen nicht "mehr Land besitzen, als sie mit eigenen Händen bestellen können”; das Magiewesen wurde im Garether Pamphlet eingeschränkt.
Mittlerweile wurden diese Bestimmungen deutlich aufgeweicht oder örtlich ganz ignoriert: Geweihte und Magier dürfen ein Lehnserbe antreten, müssen es jedoch durch einen Vogt verwalten lassen. Viele Kirchen besitzen Klosterland im Rang ansehnlicher Junkersgüter.


Regeltechnisches für DSA 5

Vorteil Adel

  • Stufe I: Ritter, Edle, Amtsadel, nicht erblich
  • Stufe II: Junker und entsprechender Erbadel
  • Stufe III: Hochadel und entsprechender Erbadel